Postillion Hotels berechnet auf Buchungen von ausländischen Organisationen die niederländische Mehrwertsteuer. Für die von Postillion Hotels Nederland und ihren Entitäten erbrachten Dienstleistungen ist eine Verlagerung der Mehrwertsteuer nicht möglich. In allen Fällen ist die Niederlande der Ort der Dienstleistung, und daher muss die niederländische Mehrwertsteuer abgeführt werden.
Organisationen und Auftraggeber können diese Mehrwertsteuer in vielen Fällen zurückfordern. Dies kann über die lokalen Steuerbehörden am Ort der Niederlassung erfolgen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Steuerbehörde.
Die zugehörige Rechtsprechung lautet wie folgt:
Hinsichtlich der Beherbergung von Gästen ist der Ort der Dienstleistung gemäß Artikel 6b des Umsatzsteuergesetzes 1968 (Artikel 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie) die Niederlande, und daher muss die niederländische Mehrwertsteuer berechnet werden.
Hinsichtlich von Restaurant- und Catering-Dienstleistungen ist der Ort der Dienstleistung gemäß Artikel 6f des Umsatzsteuergesetzes 1968 (Artikel 55 der Mehrwertsteuerrichtlinie) die Niederlande, und daher muss die niederländische Mehrwertsteuer berechnet werden.
Hinsichtlich der Bereitstellung von Konferenzräumen oder Veranstaltungsräumen handelt es sich um passive Vermietung, wobei der Ort der Dienstleistung die Niederlande ist, und gemäß Artikel 6b des Umsatzsteuergesetzes 1968 (Artikel 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie) muss daher die niederländische Mehrwertsteuer berechnet werden.
Weitere Informationen finden Sie in einem Schreiben an Postillion Hotels, verfasst von Drs. B. Jonker, Steuerberater. Aus den oben genannten Aussagen können keine Rechte abgeleitet werden.